Benutzungs-und Gebührenordung

Benutzungsordnung

Benutzungs- und Gebührenordnung

für die Gemeindebücherei Weidhausen b. Coburg

Vom 08.08.2008

 Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei:

 § 1

Aufgaben

 Die Gemeinde Weidhausen unterhält eine öffentliche Bücherei.

 Sie dient der Information, Fort- und Weiterbildung und Freizeitgestaltung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

 Es werden Romane, Sachbücher, Kinder- und Jugendbücher, Kassetten, CD´s, CD-ROM´s,

Zeitschriften, Hörbücher, Videos, DVD´s und Spiele bereitgehalten.

 § 2

Benutzung

 (1)  Im Rahmen der Benutzungsordnung ist jedermann berechtigt, das Medienangebot der Gemeindebücherei zu nutzen.

 (2)  Für Jugendliche unter 15 Jahren ist das Benutzungsrecht auf die Jugendbücherei beschränkt. Mit Zustimmung des Büchereipersonals kann auch die Erwachsenenbücherei benutzt werden.

§ 3

Öffnungszeiten

 Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.

  § 4

Allgemeine Benutzungsbedingungen

 (1)  Jeder Benutzer erkennt die Benutzungsordnung mit dem Betreten der Bücherei an.

 (2)  Jeder Benutzer hat sich in der Gemeindebücherei so zu verhalten, dass er keinen anderen stört. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

 (3)  Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige Krankheit i.S. des § 3 des Bundesseuchengesetzes auftritt, dürfen die Gemeindebücherei während der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Medien dürfen erst nach einer im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt durchgeführten Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

 (4)  Anordnungen und Weisungen der Mitarbeiter der Gemeindebücherei ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

Besondere Bedingungen für Ausleiher

 (1)  Das Entleihen von Medien aus der Gemeindebücherei ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

 (2)  Bei der Anmeldung hat der Leser eine Anmeldekarte auszufüllen und zu unterschreiben.

 (3)  Nach der Anmeldung erhält der Leser einen Benutzerausweis (Mitgliedsausweis).

 (4)  Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Dieser verpflichtet sich gleichzeitig zu Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

 (5)  Wird die Benutzungsordnung geändert, so gilt die schriftliche Verpflichtung auch für das laufende Benutzungsverhältnis weiter.

 (6)  Veränderungen in den Personalien sind der Gemeindebücherei mitzuteilen.

 (7)  Der Verlust des Benutzerausweises ist der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen.

 (8)  Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der durch Missbrauch seines Benutzerausweises entsteht, es sei denn, die Gemeindebücherei hat einen entstehenden Schaden grob fahrlässig verursacht.

 § 6

Ausleihe

 (1)  Gegen Vorlage des Mitgliedsausweises können alle angebotenen Medien entliehen werden.

 (2)  Die Anzahl der Medieneinheiten, die an einen Benutzer ausgeliehen wird, kann beschränkt werden.

 (3)  Entliehene Medien dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.

 (4)  Die Bücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

  § 7

Behandlung entliehener Medien

 (1)  Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.

 (2)  Der Benutzer hat den Zustand der von ihm entliehenen Medien bei der Aushändigung zu überprüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen.

 (3)  Für beschädigte und verlorengegangene Medien ist nach Ermessen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten oder in Höhe des Neuanschaffungspreises zu leisten.

  § 8

Leihfrist

 (1)  Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Die Leihfrist für andere Medien beträgt ebenfalls vier Wochen, in besonderen Fällen kann die Leihfrist gesondert festgesetzt werden.

 (2)  Die Leihfrist kann, sofern die Medien nicht anderweitig benötigt werden, vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden. Eine telefonische Verlängerung ist möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

 (3)  Bei Überschreitung der Leihfrist fallen für alle Nutzer Gebühren entsprechend § 9 an.

 (4)  Medien, die nach Ablauf der Frist vom Benutzer nicht zurückgegeben werden und ergebnislos dreimal schriftlich zur Rückgabe angemahnt wurden, werden mit den Wiederbeschaffungskosten, den Gebühren nach § 9, zuzüglich der Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt.

 § 9

Entleihgebühren

 (1)  Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von einer Entleihgebühr ausgeschlossen.

 (2)  Gebühren werden erhoben für alle Benutzer, die nicht unter § 9 Abs.1 fallen, und zwar in Höhe von 0,20 € pro Medium.

 (3)  Bei Überschreitung der Leihfrist wird für alle Nutzer wird eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,10 € pro Woche und Medium erhoben.

a) Für die schriftliche Aufforderung zur Rückgabe ausgeliehener Medien (§ 6 Abs. 4) werden

      0,50 € (1. Aufforderung) zuzüglich Portokosten

      1,50 € (2. Aufforderung) zuzüglich Portokosten

      2,00 € (3. Aufforderung) zuzüglich Portokosten erhoben.

b) Für die Rechnungsstellung (§ 8 Abs.4) – zuzüglich der Kosten des

          Beitreibungsverfahrens – werden 15,00 € erhoben.

 (4)  Die Gebühren nach § 9 werden mit der Erbringung der jeweiligen Leistung fällig.

  § 10

Ausschluß

 Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise, bei schweren Verstößen auch auf Dauer, von der Benutzung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen wird von der Leitung der Gemeindebücherei der Benutzerausweis zurückverlangt.

§ 11

Inkrafttreten

 Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.09.2008 in Kraft.

 

Weidhausen, den 08.08.2008

Gemeinde Weidhausen b. Coburg

 Mönch

Erster Bürgermeister         

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